Ordentliche und außerordentliche Kündigung – die Unterschiede

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Fristlos gekündigt: Diese Nachricht schockiert jeden Arbeitnehmer, der eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erhält. Von einem auf den anderen Tag stehen Sie ohne Arbeit da und sind mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überfordert. Die fristlose Kündigung muss einen bestimmten Grund haben, der verschieden sein kann. Welcher Kündigungsgrund das sein kann, welche Unterschiede zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung bestehen und wie Sie nach dem Erhalt der Kündigung am besten handeln, zeigt Ihnen der nachfolgende Artikel.

Diese Kündigungsarten gibt es

Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, gehen Sie beide ein Dauerschuldverhältnis ein. Dieses kann – wie ein Mieterverhältnis für Mieträumlichkeiten – durch eine ordentliche Kündigung jederzeit aufgehoben werden. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem die Einhaltung der vertraglichen festgelegten Bedingungen. Außerdem besteht keine zeitlich begrenzte Frist für das Arbeitsverhältnis. Ein Kündigungsgrund ist für die ordentliche Kündigung nicht nötig. Bei einem vertraglich festgelegten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hingegen ist die ordentliche Kündigung laut BGB nicht wirksam. Handelt es sich beispielsweise um ein zeitlich festgelegtes Arbeitsverhältnis, das befristet ist, ist die ordentliche Kündigung nicht möglich.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es noch die außerordentliche Kündigung. Sie tritt in speziellen Fällen ein und verlangt einen besonderen Grund. Darüber hinaus gibt es die Änderungskündigung, die Änderungen in dem bestehenden Arbeitsvertrag vorsieht.

Die drei Kündigungsarten sind also wie folgt:

  • die ordentliche Kündigung,
  • die außerordentliche Kündigung
  • und die Änderungskündigung.

Wichtig für alle drei Formen ist, dass eine Kündigung laut BGB nur dann rechtskräftig ist, wenn diese in schriftlicher Form vorliegt. Eine der Voraussetzungen für die rechtmäßige Kündigung ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zukommen lässt. Er muss dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung in schriftlicher Form erhalten hat. Die Einhaltung dieser Regelung ist für den Arbeitgeber unerlässlich, um keinen Grund für eine Klage beim Arbeitsgericht zu liefern. Andernfalls kann es dazu führen, dass die fristlose Kündigung rückgängig gemacht werden muss und das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

Die Unterschiede zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung

Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sehen auf den ersten Blick gleich aus. Dennoch gibt es Unterschiede, die oftmals durch das Verhalten des Arbeitnehmers zu begründen sind.

Die außerordentliche Kündigung ist die schwerwiegendste Form im Arbeitsrecht. Sie darf nur dann ausgesprochen werden, wenn es einen bestimmten Grund gibt. Der Kündigungsgrund muss so gravierend sein, dass er unumkehrbar ist. Ein anschauliches Beispiel ist die sofortige Auslösung des Unternehmens, die durch eine Insolvenz oder Betriebsaufgabe gegeben ist. Die weitere Beschäftigung vom Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Ein weiterer Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung ist die Pflichtverletzung. Zu diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr möglich, sodass eine fristlose Kündigung folgt. Zu den Gründen einer Pflichtverletzung gehören unter anderem

  • der Spesenbetrug oder eine Veruntreuung,
  • ein massiver Arbeitszeitbetrug,
  • Diebstahl
  • oder eine Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit.

Das gilt auch für die Arbeitsverweigerung, die eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, eine Anhörung mit dem Betriebsrat einzuberufen. Wenn Sie sich genötigt fühlen und handeln möchten, ist der Gang zum Betriebsrat eine erste Maßnahme. Andernfalls suchen Sie einen Anwalt für Arbeitsrechte auf. Sammeln Sie wichtige Unterlagen und Beweismittel zusammen, um der fristlosen Kündigung entgegenzuwirken.

Diese Kündigungsfristen sind einzuhalten

Nach dem Aussprechen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung folgt eine bestimmte Frist. Erst dann ist das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich aufgehoben. Laut § 622 BGB ist eine Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten, die vier Wochen lang ist. Sie endet zum 15. Kalendertag oder zum Monatsende. Befinden Sie sich innerhalb einer Probezeit? Dann beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen nach dem Aussprechen der Kündigung. Die Kündigungsfrist gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist nicht die Einhaltung der Kündigungsfrist zu beachten, sondern die Auslauffrist. Die Länge der sogenannten sozialen Auslauffrist tritt sofort in Kraft. Deshalb ist im Gesetz die Rede von einer fristlosen Kündigung.

Ist eine Abmahnung ein Grund für eine Kündigung?

Der Grund für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kann verschieden sein und ist immer individuell zu betrachten. Das gilt sowohl aus der Sicht des Arbeitnehmers als auch der des Arbeitgebers. Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Abmahnung trägt dazu bei, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Ein Grund für eine Abmahnung kann eine Verspätung von wenigen Minuten sein. Die Abmahnung dient der Wiederherstellung des Vertrauens in den Arbeitnehmer. Handelt es sich um eine Verspätung von mehreren Stunden, kann das der Grund für eine fristlose Kündigung sein. Dies muss der Arbeitnehmer beweisen können, um den Arbeitsvertrag rechtmäßig aufheben zu können.

Fazit

Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sind zwei Kündigungsarten, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirken. Unter Einhaltung der Fristen und der gesetzlichen Bestimmungen ist die Kündigung in kurzer Zeit rechtmäßig zu vollziehen. Die schwerwiegende Wichtigkeit des Grundes ist entscheidend, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Kündigung handelt.

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