Vorsicht! Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Nicht alle Fragen, die der potenzielle Arbeitgeber stellt, sind zulässig. Dennoch werden Bewerber im Vorstellungsgespräch immer wieder mit genau solchen Fragen zu delikaten oder persönlichen Angelegenheiten konfrontiert. Grundsätzlich haben Arbeitgeber ein Fragerecht, um mehr über Sie und Ihren bisherigen Werdegang zu erfahren. Gleichzeitig dürfen Fragen vonseiten des Arbeitgebers nicht gegen das allgemeine Gleichberechtigungsgesetz (AGG) verstoßen.
Der vorliegende Beitrag erklärt Ihnen, welche unzulässigen Fragen im Vorstellungsgespräch vorkommen und welche nur bedingt oder in besonderen Fällen erlaubt sind. Außerdem erfahren Sie, wie Sie als Bewerber auf unangemessene Fragen reagieren können und ob Sie bestimmte Fragen überhaupt beantworten müssen.
Unzulässige Fragen: Diese sind im Vorstellungsgespräch tabu
Vorstrafen des Bewerbers
Ein in hohem Maße sensibles Thema sind die Vorstrafen eines Bewerbers. Die betreffen das Privatleben und sind darum nicht gestattet. Ausnahmen gelten nur, wenn eine Vorstrafe relevant für den ausgeschriebenen Job ist. Wenn Sie also in der Vergangenheit Gelder veruntreut oder Steuern hinterzogen haben, wird es nur schwerlich möglich sein, dass Sie als Finanzexperte oder Steuerberater arbeiten können.
Familienstand und sexuelle Orientierung
Der Familienstand und die sexuelle Orientierung bzw. sexuelle Neigungen gehören ebenfalls in den Bereich der Privatsphäre. Sie sind irrelevant für den Job und die berufliche Qualifikation des Bewerbers. Als Bewerber spielt es keine Rolle, ob Sie alleinstehend, verheiratet, heterosexuell, homosexuell oder was auch immer sind.
Schwangerschaft und Familienplanung
Oft sehen sich Frauen im Bewerbungsgespräch mit Fragen nach einer bevorstehenden Schwangerschaft oder zukünftigen Familienplanung konfrontiert. Damit einher geht allzu oft die Vorstellung, dass Frauen im Beruf weniger verfügbar sind als Männer, da sie sich als Mutter um ihr Kind kümmern müssen. Viele Frauen leugnen aus diesem Grund eine bestehende Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um körperlich anstrengende Tätigkeiten auf der Arbeit handelt.
Behinderung und Krankheiten
Auch unzulässige Fragen zu einer vorhandenen Behinderung oder einer (chronischen) Krankheit gelten beim Vorstellungsgespräch als Tabu. Wiederum besteht eine Ausnahme für den Fall, dass durch die Krankheit das Leben oder die Gesundheit der Kollegen bedroht sein könnten. Ihr Gesundheitszustand darf den Arbeitgeber nur insofern interessieren, als es das Arbeitsverhältnis direkt betrifft.
Religion und politische Zugehörigkeiten
Glaubensfragen und Fragen nach politischen Ausrichtungen, Tätigkeiten oder Ämtern sind im Bewerbungsprozess unangebracht. Darunter fällt auch eine Gewerkschaftszugehörigkeit. Diskriminierungen aus religiösen oder politischen Motiven stellen einen schwereren Verstoß gegen geltendes Arbeitsrecht und das AGG dar.
Alter und ethnische Herkunft
Diskriminierungen aufgrund Ihres Alters oder Ihrer ethnischen Herkunft verbietet das Gleichbehandlungsgesetz genauso. Das gilt in besonderem Maße für die Hautfarbe. Fragen nach Ihrer Muttersprache sind im Bewerbungsgespräch dagegen zulässig. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass jüngere Bewerber gegenüber älteren Kandidaten bevorzugt eingestellt werden, obwohl letztere über wesentlich mehr Berufserfahrung verfügen. Tatsächlich können viele Stellenausschreibungen für ältere Bewerber diskriminierend sein, da oft ausdrücklich nach jungen und engagierten Mitarbeitern gesucht wird.
Geld, Schulden und Vermögen
Ihr privates Vermögen und das anderer Arbeitnehmer gehen den Personaler in der Regel nichts an. Dies umfasst genauso bestehende Schulden. Lediglich für Stellen in der Finanzbranche gelten wiederum bestimmte Ausnahmen. Anders sieht es aus, wenn es um den möglichen Verdienst der ausgeschriebenen Stelle geht. Wenn die Gefahr von Bestechung besteht, darf der Arbeitgeber sich ebenfalls nach den bestehenden Vermögensverhältnissen erkundigen. Selbiges trifft zu, wenn eine Stelle besonderes Vertrauen voraussetzt.
Beispiele für unzulässige Fragen (die Liste ist unvollständig und ließe sich noch deutlich erweitern):
- Haben Sie vor, bald Kinder zu bekommen?
- Möchten Sie in nächster Zeit noch weitere Kinder bekommen?
- Welcher Religion oder Konfession gehören Sie an?
- Aus welchem Kulturkreis stammen Sie?
- Haben Sie eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung?
- Bestehen in Ihrer Familie Erbkrankheiten?
- Wie hoch ist ihre Schuldenlast?
- Auf welchen Betrag beläuft sich Ihr Vermögen?
- Sind Sie aktuell in einer Gewerkschaft tätig?
- Haben Sie in Ihrem Leben schon einmal eine Haftstrafe verbüßt?
Bedingt zulässige Fragen: In bestimmten Fällen erlaubt
Bedingt zulässige Fragen tauchen dann auf, wenn ein berechtigtes berufliches Interesse des Unternehmens oder Arbeitgebers besteht. Diese Offenbarungspflicht tangiert alle zuvor genannten Bereiche. Handelt es sich beispielsweise um eine politische oder religiöse Institution, bei der Sie sich bewerben, sind Fragen nach Glauben und Politik durchaus zulässig. Ähnliches gilt, wenn Bewerber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, bestimmte Tätigkeiten im Job auszuführen, die zur täglichen Routine zählen.
In bestimmten Branchen sind sogar Fragen nach Vorstrafen erlaubt. Auch eine anzutretende Haftstrafe darf gegenüber dem Personaler nicht unerwähnt bleiben. Schließlich können Tätowierungen in bestimmten Fällen relevant für den Job sein, falls sie trotz Arbeitskleidung deutlich sichtbar, jedoch vom Arbeitgeber unerwünscht sind. So könnte ein Kinderarzt mit einem Gesichtstattoo seine kleinen Patienten mächtig erschrecken. Weiterhin sind Tattoos mit verfassungsfeindlichen Symbolen generell verboten. Bestimmte Tattoos müssen im Arbeitsumfeld also unsichtbar bleiben, um den Interessen des Unternehmens gerecht zu werden.
Wie reagieren Sie richtig auf eine unpassende Frage im Vorstellungsgespräch?
Bleiben Sie im Bewerbungsgespräch bei einer unpässlichen Frage auf jeden Fall immer professionell und gelassen. Überlegen Sie sich für einen Moment, ob die gestellte Frage unter Ausnahmen fällt und ob Sie diese beantworten möchten. Haben Sie sich für ein Nein entschieden, bestehen mehrere Möglichkeiten, wie Sie auf eine unangemessene Frage im Vorstellungsprozess reagieren können.
Folgende Reaktionen auf unzulässige Fragen sich möglich:
- Sie lehnen die Beantwortung der Frage entschieden ab.
- Sie lügen und erfinden eine Antwort, die nicht der Wahrheit entspricht.
- Sie weisen Ihren Gesprächspartner darauf hin, dass es sich um eine private Frage handelt, die Sie nicht beantworten müssen.
Tatsächlich existiert bei zu privaten Fragen im Vorstellungsgespräch ein Recht zur Lüge. Das dient vor allem dazu, um sich vor möglichen Nachteilen im Bewerbungsprozess zu schützen, wenn die Antwort verweigert wird. Die unwahrheitsgemäße Beantwortung von verbotenen Fragen bleibt für Sie deshalb ohne rechtliche Konsequenzen. Wenn es Ihnen nichts ausmacht, dürfen Sie natürlich auch eine unzulässige Frage (freiwillig) beantworten. Mutige machen den Arbeitgeber klar auf den Fehler aufmerksam und sprechen die unzulässige Frage direkt an.
Beschäftigen Sie sich auf jeden Fall während den Vorbereitungen auf Ihr nächstes Vorstellungsgespräch mit den verschiedenen Antwortmöglichkeiten, um im Fall der Fälle schlagfertig parieren zu können. Mitunter versuchen Personaler, verbotene Fragen zu umgehen, um dennoch an persönliche Informationen von Bewerbern zu gelangen. Das geschieht mittels indirekter Fragen, also zum Beispiel nach der Berufserfahrung statt nach dem Alter oder nach der Muttersprache statt nach dem Herkunftsland.
Privatsphäre ist Ihr Recht
Natürlich mag manch eine unzulässige Frage dennoch aus dem Lebenslauf hervorgehen, grundsätzlich sind Sie jedoch nicht verpflichtet, konkrete Angaben zu Ihrer Person zu machen, die über den Vor- und Nachnamen hinausgehen. Fühlen Sie sich im Vorstellungsgespräch mehrfach mit verbotenen Fragen konfrontiert, sollten Sie sich höflich verabschieden und das Gespräch schnellstmöglich beenden. Offensichtlich handelt es sich dann um den falschen Arbeitgeber.
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