Minijob für Rentner: Regeln & mögliche Tätigkeiten

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Viele Altersvollzeitrentner suchen trotz Erreichens der Regelaltersgrenze einen Minijob. Häufig ist ihre Rente zu niedrig, während die Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Wollen Sie auch Ihren Ruhestand finanziell aufwerten, dann können Sie eine Tätigkeit als Minijobber annehmen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regelungen bei Minijobs für Rentner gelten und welche Hinzuverdienstgrenzen Sie dabei beachten müssen.

Dürfen Sie Ihre Rente mit Minijobs aufstocken?

Generell dürfen Altersvollzeitrentner eine Beschäftigung annehmen, auch wenn sie bereits eine Rente beziehen. Seit Januar 2023 dürfen Sie als Rentner Geld zur Altersrente dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Gleiches gilt bei einer Erwerbsminderungsrente. Auch hier wurden die Zuverdienstgrenzen angehoben.

Zur Wahl steht für Sie als Altersvollzeitrentner ein Minijob, bei dem Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden müssen. Das maximale Zusatzeinkommen darf ab Januar 2025 die Summe von 556 Euro im Monat nicht übersteigen. Die Alternative liegt in kurzfristigen Beschäftigungen – beispielsweise beim Arbeiten in Saisonjobs. Hier dürften maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate Arbeit am Stück abgeleistet werden. Der dabei erzielbare Verdienst ist irrelevant. Es hängt jedoch von der Rentenart ab, wie viel Sie als Arbeitnehmer im Ruhestand zusätzlich zur Altersrente dazuverdienen dürfen.

Welche Regelungen gelten für Minijobber in Rente?

Prinzipiell dürfen Sie als Altersrentner mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters unbegrenzt dazuverdienen. Trotz einer Erwerbsminderungs- oder Vollrente muss die Beschäftigung nicht bei der Rentenversicherung angemeldet werden. Wichtig ist, dass ab einem Zuverdienst von 556 Euro monatlich die Sozialversicherungspflicht gilt. Rentenbeiträge an die Rentenversicherung können freiwillig weitergezahlt werden. Nicht zu vergessen: Die Höhe der Zuverdienste hat Auswirkung auf die Einkommensteuerpflicht.

Wenn Sie 2025 als Minijobber monatlich 556 Euro dazuverdienen, verbessern Sie Ihre Altersrente potenziell um 6.672 Euro im Jahr. Zweimal pro Jahr dürfen Sie sogar mehr Geld verdienen: nämlich 1.112 Euro, beispielsweise durch Einmalzahlungen wie Boni, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Damit steigt das mögliche zusätzliche Einkommen auf 7.854 Euro im Jahr. Der Zuverdienst muss in der Regel versteuert werden.

Häufig entscheiden sich Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung. Diese erfordert keine Einkommenssteuer und ist für Sie als Rentner mit Minijob besonders günstig. Eventuelle Fahrtkosten dürfen jedoch nicht steuerlich abgesetzt werden. Alternativ wird die Besteuerung gemäß den individuellen Lohnsteuermerkmalen vorgenommen. Die Rentenart entscheidet darüber, wie viel Sie mit Minijobs über die Verdienstgrenze hinaus verdienen dürfen.

Wer vorzeitig Rente beantragt, muss lebenslang 14 Prozent an Abschlägen hinnehmen. Ein Grund, warum viele Frührentner einen Minijob annehmen. Seit 2023 dürfen auch Frührentner ohne Kürzungen ihrer Rente unbegrenzt dazuverdienen. Wenn Sie als Frührentner 2025 mehr als 556 Euro in einem Minijob verdienen, gilt automatisch die Rentenversicherungspflicht.

Als arbeitender Rentner erhöhen Sie Ihren Rentenanspruch. Von der Pflicht zur Rentenversicherung können Sie sich mit einem Minijob jedoch befreien lassen. Sonderregelungen bestehen mit einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung dürfen Rentner ab 2020 zusätzlich 39.322,50 Euro im Jahr verdienen. Individuell kann der Zuverdienst aber niedriger liegen. Entscheidend sind die Einkommensverhältnisse in den 15 Jahren vor dem Renteneintritt. Bei einer vollen Erwerbsminderung werden andere Bezugsgrößen zugrunde gelegt.

Im Jahr 2025 steigt der maximal mögliche Zuverdienst für Altersrentner mit einer Erwerbsminderungsrente auf 19.661,25 Euro jährlich. Die Rentenart entscheidet über die Höhe des Zuverdienstes, wenn nur kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden. Es gelten für kurzfristige saisonale Beschäftigungen oder einen Minijob also folgende Grundregeln für die Hinzuverdienstgrenzen:

  • mit Erreichen der Altersrente gelten keine Hinzuverdienstgrenzen
  • Rentner mit teilweiser Erwerbsminderung: Zuverdienst max. 39.322,50 Euro
  • Rentner mit voller Erwerbsminderung: Zuverdienst max. 19.661,25 Euro

Was müssen Sie bei Steuern und Versicherungen beachten?

Ein Minijob ist bei Rentnern grundsätzlich steuerfrei. Generell darf von Rentnern jeder Job angenommen werden, der als Minijob ausgewiesen wird. Altersrentner dürfen mehrere Minijobs oder einen Minijob und eine maximal dreimonatige Saisontätigkeit miteinander kombinieren, solange die zulässige Verdienstgrenze für die jeweils geltenden Rentenarten nicht überschritten wird.

Durch mehrere Minijobs können Rentner clever ihre Zusatzeinkünfte steuern, solange keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht. Das Zusatzeinkommen zur Rente darf jedoch nicht über der Jahres-Verdienstgrenze liegen. Ist das der Fall, werden Rentner automatisch versicherungspflichtig. Es handelt sich dann nicht mehr um einen Minijob.

Der Verdienst im kurzfristigen Aushilfs- oder Ferienjob ist egal. Je nach Rentenart müssen jedoch Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Ehrenämter dürfen übernommen werden. In diesem Fall dürften die jährliche Übungsleiterpauschale von maximal 3.000 Euro und eine steuer- und beitragsbefreite Ehrenamtspauschale von 840 Euro einbehalten werden.

Hinterbliebene, also Witwen und Witwer, dürfen aktuell mit dem Bezug ihrer Altersrente 1.038,05 Euro im Monat dazuverdienen. Mitte 2025 sollen die Grenzen für den Hinzuverdienst angehoben werden. Hinterbliebenenrenten können jedoch gekürzt werden, wenn Rentner durch einen Verdienst im Minijob über der festgelegte Zuverdienstgrenze liegen. Eine Kürzung der Altersrente wird bei einem Arbeitnehmer in Rente nicht vorgenommen.

Arbeitgeber profitieren bei Minijobs von geringen Lohnnebenkosten. Sie können ihr Personal flexibler einplanen. Die geringen Arbeitszeiten eröffnen für beide Seiten Freiräume. Bei Minijobs im Haushalt oder wegen der Saisontätigkeit, zum Beispiel in einem Eiscafé, können schwankende Entgelte anfallen. Hier müssen Sie die Zuverdienstgrenzen besonders sorgfältig im Auge behalten.

Mit welchen Minijobs können Sie als Rentner Ihr Geld aufstocken?

Viele Rentnerinnen und Rentner arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze in gastronomischen und pflegerischen Minijobs. Andere nehmen Aushilfsjobs in der Lebensmittelbranche oder im produzierenden Gewerbe an. Alternativ kann ein Minijob mit Zuverdienstgrenze mit einer kurzfristigen Saisonarbeit kombiniert werden.

Als Minijobber dürfen Sie in einem Privathaushalt ebenso wie bei einem Arbeitgeber arbeiten. In der Gastronomie oder in anderen Kurzzeitjobs sind die meisten Minijobs zu finden. Zu beachten ist, dass auch in einem Minijob der ab 2025 gesetzlich vorgegebene Mindestlohn von 12,82 Euro je Stunde angesetzt werden muss. Die maximal mögliche Arbeitszeit je Woche oder Monat wird dadurch begrenzt.

Fazit

Als Rentnerin oder Rentner können Sie durch einen oder mehrere Minijobs Ihren Ruhestand finanziell aufbessern. Dabei darf der gesamte Zuverdienst ab 2025 bei Minijobs 556 Euro nicht überschreiten. Als jobbender Rentner müssen Sie innerhalb des vorgegebenen Gesamtjahresverdienstes von 6.672 Euro bleiben. Bei schwankenden Monatsverdiensten ist das nicht immer möglich. Daher dürfen Sie in manchen Monaten auch mehr oder weniger als die vorgegebenen 556 Euro einnehmen, solange der Jahresverdienst stimmt.