Wann verfällt der Urlaub bei Krankheit? Mit Rechenbeispielen

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Urlaub ist für Arbeitnehmende die schönste Zeit im Jahr, um sich von den stressigen Arbeitstagen zu erholen. Meist reicht das reguläre Wochenende nicht aus, um neue Kraft zu tanken. Umso ärgerlicher ist es, wenn Sie erkranken und Ihren wohlverdienten Urlaub im Bett verbringen müssen. Was passiert nun mit Ihren Urlaubstagen, die von einer Krankheit überschattet werden? Was steht in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich Ihres Urlaubsanspruchs und wie sieht es bei einer Kündigung aus? Diesen und weiteren Fragen geht der nachfolgende Artikel auf den Grund und legt einige Beispiele vor, damit Sie Ihren persönlichen Fall berechnen können.

So sieht der Mindesturlaub laut Bundesurlaubsgesetz aus

Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis die Anzahl an Urlaubstagen, die das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt, zu. Das Bundesurlaubsgesetz – kurz BUrlG – besteht seit 1963 und regelt die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindesturlaub für Arbeitnehmer. Laut § 2 hat jeder Angestellte und Arbeiter sowie jede Person in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ein Anrecht auf 24 Tage Urlaub bei einer Sechstagewoche, 20 Tage bei einer Fünftagewoche. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in der Regel auch einen höheren Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag festlegen.

Auszubildende haben nach den ersten sechs Monaten im Betrieb einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Um die genaue Anzahl der Urlaubstage zu berechnen, müssen Sie das Alter des Auszubildenden ermitteln. Ist der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt, hat er einen Urlaubsanspruch von mehr als 30 Tagen. Ein 18-jähriger Auszubildender hat einen Anspruch von 24 Tagen bei einer Sechstagewoche.

Verfällt Ihr Anspruch auf Jahresurlaub bei einer Krankheit?

Der Jahresurlaub dient der Erholung, doch bei einer Krankheit kommen Sie nicht in den benötigten Ruhemodus. Muss der Arbeitgeber also Ihren Urlaub gutschreiben und Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt den Urlaubsanspruch gewähren? Das BUrlG schreibt in diesem Fall vor, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt. Dafür sollten Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Erkrankung informieren und Ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arztbesuch bestätigen lassen. Die Arztpraxis übermittelt das ärztliche Attest an Ihren Arbeitgeber. Sind Sie bereits im Ausland, dann sollten Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit am Urlaubsort bestätigen lassen und dieses ärztliche Attest Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen. Nur so werden Ihre Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Genau die gleiche Vorgehensweise gilt auch für Auszubildende.

Bei langer Krankheit tritt nach sechs Wochen das Kranken- oder Arbeitslosengeld ein. Dennoch haben Arbeitnehmende auch bei einer Krankheit, die mehrere Monate oder über ein Jahr dauert, einen Urlaubsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht legt in dem Fall jedoch vor, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Sind Sie also davon betroffen, haben Sie bis zu 15 Monate Zeit, Ihren Urlaub zu nehmen. Dies gilt für den Mindesturlaub und schließt andere Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag aus.

Um Ihren Urlaubsanspruch besser berechnen zu können, finden Sie nachfolgend ein Beispiel:

Sie sind das gesamte Jahr 2024 krank gewesen und konnten keinen Jahresurlaub nehmen. Die Tage des Urlaubsjahres verfallen nicht, wodurch Sie bis zum 31. März 2026 Zeit haben, Ihren Anspruch auf Urlaub geltend zu machen.

Was passiert mit Ihrem Urlaubsanspruch im Folgejahr?

Urlaub ist für Arbeitnehmende wichtig, um neue Energien zu tanken. Daher sollten Sie die Urlaubstage innerhalb eines Kalenderjahres nehmen. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber ab, wann Sie Ihren Urlaubsanspruch wahrnehmen. Seien Sie sozial und berechnen Sie gemeinsam mit Ihren Kollegen, wer sich wann im Urlaub befindet. Das führt zu einem kollegialen Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber sollte Sie spätestens zur zweiten Hälfte des Jahres kontaktieren und Ihnen mitteilen, dass Sie noch freie Urlaubstage haben. Der Gesetzgeber sieht einen Verfall des Resturlaubs nicht vor. Jedoch sollte der Arbeitgeber ausdrücklich auf den ausstehenden Anspruch auf Urlaub hinweisen. Einen Resturlaub dürfen Sie nur bis zum 31. März im Folgejahr nehmen. Andernfalls kann es vorkommen, dass Ihr restlicher Urlaubsanspruch nach diesem Zeitpunkt verfällt. Eine Auszahlung ist in der Regel nicht erlaubt und sollte keine Option sein.

Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Haben Sie gekündigt oder wurde Ihr Arbeitsverhältnis beendet? Bei einer Kündigung müssen Sie berücksichtigen, dass Sie eine restliche Arbeitszeit leisten müssen. Dennoch haben Sie bei einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Kündigung einen Anspruch auf Urlaub. Diesen können Sie innerhalb der Kündigungsfrist geltend machen. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, Ihnen den Urlaub zu verweigern. Dies muss aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein. Sofern Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber nicht die Möglichkeit haben, den Resturlaub zu nehmen, können Sie diesen Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber einreichen. Der neue Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Resturlaub zu gewähren.

Erkranken Sie während des Resturlaubs, der innerhalb der Kündigungsfrist liegt, haben Sie einen Anspruch auf eine Nachholung der Urlaubstage. Hier ein Beispiel:

Ihnen ist ordentlich gekündigt worden und Sie haben noch fünf Tage Anspruch auf Urlaub. Während der Kündigungsfrist nehmen Sie die fünf Urlaubstage, wovon Sie drei Tage krank sind. Die ärztlich attestierten Tage stehen Ihnen weiterhin zu. Diese dürfen ausnahmsweise auch ausbezahlt werden.

Haben Sie einen neuen Job gefunden? In der Probezeit ist das Berechnen der Urlaubstage nicht nötig. Denn Arbeitnehmende, die ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, haben ihren ersten Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten. Dann endet in der Regel die Probezeit, sofern diese nicht bereits auf drei Monate reduziert wurde. Andere Regelungen bezüglich des Urlaubsanspruchs können Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren und im Arbeitsvertrag festhalten.

Fazit

Arbeitnehmende haben laut BUrlG einen Anspruch auf Urlaub von mindestens 24 Tagen in einem Kalenderjahr bei einer Sechstagewoche. Denken Sie daran, Ihren Urlaub vor einem neuen Kalenderjahr zu berechnen und gut zu verteilen. Schließlich dient der Urlaub der Erholung. Die Urlaubstage sollten Sie bis zum 31. Dezember für das Folgejahr einreichen. Im Falle einer Krankheit von mehreren Tagen, Wochen oder Monaten haben Sie konkrete Urlaubsansprüche. Das Berechnen der ausgefallenen Urlaubstage lohnt sich also auch in den Folgejahren, damit Sie die verdiente Ruhe genießen können!